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Als Allgemeinärtzin schwanger in der Praxis- was ist zu beachten?

Alexander Bongartz von Alexander Bongartz
Lesezeit: ca. 5 Min. | Beitrag vom :

Inhaltsverzeichnis:


Schwanger als Allgemeinmedizinerin - was muss man beachten?

Sie stellen erfreut fest, dass die Familienplanung fortschreitet und Sie schwanger sind? Toll! Doch was müssen Sie als Ärztin der Allgemeinmedizin beachten?

Für junge Mütter in diesem verantwortungsvollen Beruf gelten die neben den Regeln des Mutterschutzes noch weitere Regeln.

Eine gesetzliche Pflicht, dass Sie als Ärztinnen sich mitteilen müssen, besteht nicht. Eine indirekte Pflicht für Schwangere ergibt sich aber dann, wenn Sie als Schwangere sich und das Kind gefährden.

Wenn Sie Ihre Schwangerschaft also festgestellt haben, sollten Sie Ihrem Arbeitgeber zeitnah Bescheid zu geben um ihm damit die Möglichkeit zu geben Ihrem Recht auf Mutterschutz nachgehen zu können. Damit ist gemeint, dass Dienstpläne umgestellt werden müssen, denn auch als Ärztin dürfen Sie nicht mehr nach 22:00 Uhr beschäftigt werden und auch keine Tätigkeiten an infektiösen Patienten oder mit dem Röntgenapparat verrichten.

Sie dürfen aber alle Tätigkeiten verrichten, die keine Gefahren für Sie oder Ihr Kind bedeuten, nach der aktuellen Gesetzesänderung dürfen Sie weiterhin operieren und im Tagesdienst bis 22:00 Uhr arbeiten.

Natürlich gelten auch die üblichen für alle Arbeitnehmerinnen geltenden Rechte, wie der komplette Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und die sechs Wochen Mutterschaftsurlaub vor der Geburt sowie acht Wochen nach der Geburt.

Schwangere Ärztin
Als schwangere Ärztin in der Allgemeinmedizin arbeiten - CC0, pexels.com

2018: Gesetz zum Mutterschutz für Ärztinnen

Das im Januar 2018 in Kraft getretene Gesetz zum Mutterschutz für Ärztinnen dürfte für viele junge Medizinerinnen eine enorme Erleichterung in der Lebens- und Karriereplanung bedeuten. Das vollkommen veraltete Gesetz aus dem Jahr 1952, welches für schwangere Ärztinnen erhebliche Einschränkungen in der Berufsausübung vorsah, verliert damit seine Gültigkeit.

Seit Januar dürfen Ärztinnen den für ihre Weiterbildung relevanten Tätigkeiten auch während der Schwangerschaft nachgehen. Tatsächlich stammte das vorige Gesetz aus einer Zeit, die aus hygienischen und strahlenschutztechnischen Gründen nicht mit der heutigen Zeit vergleichbar ist. Die Tätigkeit als oder die Weiterbildung zur Allgemeinmedizinerin und Schwangerschaft werden damit besser vereinbar.

Das alte Gesetz war für junge Ärztinnen in der Weiterbildung Allgemeinmedizin ein ziemliches Karrierehindernis. Denn: Während der Schwangerschaft wurden Ärztinnen von vielen für ihre Weiterbildung relevanten Tätigkeiten schlicht ausgeschlossen. Auf diese Weise wurde die ohnehin lange Ausbildungszeit zur Allgemeinmedizinerin durch die in der Schwangerschaft verlorene Zeit noch weiter verlängert.

Tatsächlich wurde in vielen Fällen beobachtet, dass junge Ärztinnen ihre Schwangerschaft erst so spät wie möglich gemeldet haben, um möglichst lange vollumfänglich in anrechnungsfähigen Tätigkeiten arbeiten zu können. Das dies nicht im Sinne des Mutterschutzes sein kann, liegt auf der Hand.

Was ändert sich mit dem neuen Gesetz?

Das neue Gesetz bezieht die heutigen Zustände in Krankenhäusern und die mit den dortigen Tätigkeiten verbundene tatsächliche Gefährdungslage ein.

Dies bedeutet, dass Ärztinnen auch im Operationssaal tätig werden dürfen, sofern keine tatsächliche Gefährdung für Mutter und Kind vorliegt. Weiterhin wurden die Arbeitszeiten erweitert und in der Schwangerschaft dürfen Ärztinnen nun bis 22:00 Uhr arbeiten, womit sie in einem deutlich realitätsnäherem Rahmen einsetzbar sind und ihre Weiterbildung somit besser fortsetzen können.

Das relevante Stichwort für die schwangere Ärztin ist nun die "individuelle Gesundheitsgefährdung". Genauer geregelt wird die Tätigkeit im Operationsbereich durch den an wissenschaftlichen Kriterien erstellten Rahmen OPidS (Operieren in der Schwangerschaft).

Natürlich soll die werdende Mutter auch weiterhin vom Gesetz geschützt werden und es ist ihr auch weiterhin nicht zumutbar, beispielsweise hoch ansteckende Patienten zu betreuen. Liegt aber keine besondere, beziehungsweise unverantwortbare Gefährdungslage vor, so darf sie auch weiterhin in der Schwangerschaft Allgemeinmedizin mit allen dazugehörigen Facetten ausüben.

Weiterhin sieht das Gesetz zu einem weiten Teil eine Mitbestimmung beim Mutterschutz vor, die Ärztin kann in weiten Teilen auch selber entscheiden, welche Tätigkeiten sie sich zumuten kann und welche eben nicht.

Das Problem mit dem neuen Gesetz

Leider wird das neue Gesetzt für den Mutterschutz von Ärztinnen oft nicht angewednet. Immer noch müssen sich Ärztinnen gegen die pauschalen Ar­beits­verbote in der Schwangerschaft, die von Landesbehörden oder Gesundheitsämtern ausgesprochen werden, wehren. Quelle: Ärzteblatt Das beste Gesetzt hilft nicht, wenn es nicht konsquent angewendet wird.

Schwanger in der Weiterbildung zur Allgemeinmedizinerin - was ist zu beachten?

Auch wenn Sie sich als Ärztin gerade noch in der Weiterbildung zur Allgemeinmedizinerin befinden, gilt das Gesetz zum Mutterschutz in vollem Umfang.

Ihnen sind keine Tätigkeiten zuzumuten, welche Ihre Gesundheit oder die Ihres Kindes gefährden. Seit Anfang des Jahres 2018 allerdings hat der Gesetzgeber bessere Möglichkeiten geschaffen, die Weiterbildung trotz Schwangerschaft ohne Einschnitte weiterführen zu können, denn das neue Gesetz wurde auf aktuellem wissenschaftlichen Stand erstellt und stellt die individuelle Gesundheitsgefährdung in den Mittelpunkt.

Tätigkeiten die die Gesundheit gefährden, sind natürlich weiterhin verboten, Operieren beispielsweise ist aber nicht mehr per se verboten, sondern im Einzelfall zu prüfen.

So können wichtige für die Weiterbildung erforderliche Tätigkeiten weiterhin durchgeführt werden und junge Medizinerinnen müssen sich nun nicht mehr mit Tätigkeiten befassen, die für die Weiterbildung zur Allgemeinmedizinerin gar nicht angerechnet werden. Das neue Gesetz ermöglicht eine bessere Vereinbarkeit von Karriere und Familienplanung, was letztendlich ein wichtiger Schritt in Sachen Gleichberechtigung ist.

Natürlich bestehen in der Weiterbildung auch die üblichen gesetzlichen Grundlagen des Mutterschutzes wie der Kündigungsschutz und der Mutterschutzurlaub sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt. Die Allgemeinmedizin Stelle zur Weiterbildung ist der werdenden Mutter auch nach dem Mutterschutz und dem Mutterschaftsurlaub sicher.

Natürlich kann auch ein Antrag auf Elternzeit gestellt werden, dieser gefährdet das Fortsetzen der Weiterbildung ebenfalls nicht.

Weitere Quellen


 
Ein Beitrag von:

Alexander Bongartz ist Gründer & Geschäftsführer der Talentzeit GmbH.

     

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