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Ein elektronischer Arztausweis light, kurz genannt eA-light, ersetzt seit rund fünf Jahren den klassischen Arztausweis in Papierform in NRW. Als Sichtausweis dient er nicht nur Ärztinnen und Ärzten in hausärztlichen Positionen, sondern auch Ärztinnen und Ärzten in Krankenhäusern oder im Ruhestand als Legitimationsnachweis. Neben dieser Funktion kann bzw. muss er auch für diverse Onlinefunktionen für Hausarzt Jobs in NRW genutzt werden.
HBA, eA-light und eArztausweis
Bei den elektronischen Ärzteausweisen muss zwischen dem elektronischen Heilberufsausweis (HBA), dem elektronischen Arztausweis (eArztausweis) und dem elektronischen Arztausweis light (eA-light) unterschieden werden, da sie mit unterschiedlichen Funktionen ausgestattet sind.
Der wichtigste Unterschied liegt darin, dass eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) nur bei HBA und eArztausweis integriert ist. Deswegen heißt der Arztausweis ohne QES in NRW auch elektronischer Arztausweis light. Aber auch auf den Ausweisen im Scheckkarten-Format ist ein Unterschied zu erkennen: Ein elektronischer Arztausweis light hat auf der Vorderseite nicht das silberne Logo der Bundesärztekammer.
Elektronischer Arztausweis light: Anwendungen
Wie das Aussehen sind auch die Anwendungsmöglichkeiten der elektronischen Arztausweise ähnlich. Für den eA-light in NRW stehen folgende Anwendungen bzw. Legitimationen zur Verfügung:
- Sichtausweis für Ärzte, beispielsweise in Apotheken oder an einem Unfallort
- Anmeldung und Authentifizierung an Portalen, beispielsweise bei kooperierenden Krankenhäusern, bei der Ärztekammer Nordrhein (mit PIN) oder beim SAgO-Portal NRW
- Authentifikation für Fortbildungen per Barcode und einheitlicher Fortbildungsnummer (EFN)
- eOnlineabrechnung: Abrechnung über Portal der KV Nordrhein
Ein wesentlicher Unterschied zum HBA kommt bei der eOnlineabrechnung zum Tragen. Bei Hausarzt Jobs wird mit einem eA-light über das Portal der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein abgerechnet, mit dem HBA erfolgt die Abrechnung bei Hausarzt Jobs mit der KV direkt aus dem Praxisverwaltungssystem.
Aktivierung der Onlinefunktionen des eA-light
Damit ein elektronischer Arztausweis light auch online genutzt werden kann, müssen die Onlinefunktionen des eA-light von der Ärztekammer aktiviert werden. Wird dies nicht vorgenommen, kann ein elektronischer Arztausweis light nur als Sichtausweis verwendet werden. Die Aktivierung wird entweder direkt in den Haupt- oder Kreisstellen der Ärztekammer oder per Post-Identverfahren (kostenpflichtig) durchgeführt.
Beantragung des eA-light
Der eA-light kann von jedem Kammermitglied beantragt werden. Der Ausweis ist kostenlos und hat eine Gültigkeit von fünf Jahren. Nach Ablauf der fünf Jahre verliert der Ausweis, nicht nur bei Hausarzt Jobs, automatisch seine Gültigkeit und muss neu beantragt werden.
Ein elektronischer Arztausweis light kann online über das Portal der Ärztekammer beantragt werden. Die Ärztekammer Nordrhein bietet neben der Online-Variante eine persönliche Beantragung direkt bei den Haupt- und Kreisstellen an. Diese hat den Vorteil, dass der eA-light sofort mitgenommen werden kann, während bei der Online-Beantragung die Zustellung, je nach Andrang, bis zu vier Wochen dauern kann. Ein weiterer Vorteil des persönlichen Antragsverfahrens ist, dass die Onlinefunktionen des eA-light sofort aktiviert werden. Da sich derzeit viele Ärztinnen und Ärzte einen eA-light ausstellen lassen, sollten Sie vorab einen Termin in den Kreis- und Servicezentren vereinbaren.
Unterlagen für die Beantragung
Damit ein elektronischer Arztausweis light ausgestellt werden kann, brauchen Sie, je nach Antragsverfahren, unterschiedliche Unterlagen.
- Online-Verfahren:
- Antrag auf Aufstellung des elektronischen Arztausweises light
- Aktuelles Passfoto
- Kopie der Vorder- und Rückseite eines amtlichen Ausweisdokumentes, welches noch mindestens vier Wochen gültig ist (Personalausweis oder Reisepass oder ggf. Aufenthaltstitel)
- Persönliches Antragsverfahren:
- gültiges amtliches Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass oder ggf. Aufenthaltstitel)
Für beide Antragsverfahren gilt, dass alle Angaben auf dem eA-light mit dem gültigen amtlichen Ausweisdokument übereinstimmen, denn diese dienen auch für die Prüfung der Echtheit des Ausweises durch den Ausweisprüfdienst der Bundesärztekammer.
Verlust oder Defekt des eA-light
Kommt es zum Verlust des eA-light oder zu Defekten bei der Karte muss der Ausweis sofort gesperrt werden, um Missbräuche zu vermeiden. Mit der Sperrung wird der Ausweis auch beim Arztausweisprüfdienst der Bundesärztekammer mit dem Vermerk "ungültig" versehen.
Die Sperrung kann persönlich bei den Haupt- und Kreisstellen der Ärztekammer oder mit einem formlosen Antrag per Briefpost oder Fax veranlasst werden. Bei letztere ist die Unterschrift des Karteninhabers unbedingt notwendig. Eine telefonische oder E-Mail-Sperrung ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich.
Entwicklung und Anwendung
Der eA-light wurde von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO) entwickelt, da in Nordrhein-Westfalen ab dem 3. Quartal 2013 kassenärztliche Leistungen nur noch über das Internet abgerechnet werden können. Da seither diese Leistungen ausschließlich mit PIN und Kartenlesegerät abgerechnet werden können, brauchen Ärzte und Ärztinnen, die in NRW eine Position in einer hausärztlichen Praxis annehmen wollen, zumindest den eA-light.
Ob man sich für aktuelle Stellen als Hausarzt in NRW noch den eA-light ausstellen lassen sollte, kann nicht eindeutig gesagt werden, da nach Angaben der Bundesärztekammer mit Bezug auf das E-Health-Gesetz festgesetzte Einführungstermine vorgesehen sind, für welche der eArztausweis bzw. der HBA notwendig sind. So ist der Zugriff auf Notfalldaten und Mediakationsplan auf der eGK nur mit dem HBA möglich.
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