Soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Hiervon abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.
Die Talentzeit GmbH (Auftragnehmer) verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber (Sie) Mitarbeiter gegen Zahlung eines Honorars zu vermitteln. Die Talentzeit GmbH geht dabei davon aus, dass es sich hierbei um einen Exklusivauftrag handelt. Wird ein Kandidat vorgestellt, welcher dem Auftraggeber bereits bekannt ist, so ist dieser Umstand binnen 10 Werktagen gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen. Unterbleibt eine solche Mitteilung, behält die Talentzeit GmbH ihren vollen Honoraranspruch und die spätere Einwendung des Auftraggebers, es handele sich um einen vorher bekannten Bewerber, ist ausgeschlossen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle für einen Auftrag erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt vor allem für die Anfertigung einer Stellenbeschreibung und die Bestimmung eines Anforderungsprofils.
Im Falle einer erfolgreichen Vermittlung wird die, in der Leistungsübersicht jeweilig aufgeführte Prämie zzgl. der Umsatzsteuer fällig. Der Wechsel von der Basis-Suche zur Premium-Suche, ist gegen Zahlung der jeweiligen Prämie, jederzeit möglich. Im Falle dieses Tarifwechsels, gelten für bereits vorgestellte Kandidaten, also solche deren persönliche Daten bereits durch uns übermittelt wurden, die Leistungsinhalte der Basis-Suche.
Sämtliche Beträge verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Alle Rechnungen sind binnen 10 Tagen nach Rechnungszusendung zu begleichen. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Auftraggeber auch ohne Mahnung in Verzug.
Bei der Basis-Suche fallen keine Kosten für den Suchauftrag an, bei dieser wird die Prämie gemäß der jeweiligen Preisstufe mit der erfolgreichen Vermittlung fällig. Bei der Premium-Suche wird mit Erteilung des Suchauftrags eine Zahlung fällig, es wird aktiver nach passenden Kandidaten gesucht und es greift eine kostenfreie Nachbesetzungssuche.
Der Anspruch auf die Vermittlungsprämie entsteht, wenn ein Arbeits- oder Dienstvertrag zwischen dem Auftraggeber bzw. eine mit dem Auftraggeber wirtschaftlich oder juristisch verbundenen Partner-, Tochter- oder Muttergesellschaft und dem vermittelten Personal abgeschlossen wurde. Hierfür ist es unerheblich, ob eine Zulassung für die Tätigkeit der kassenärztlichen Vereinigung für das vermittelte Personal bereits erfolgte, oder nicht. Ebenso ist für das Entstehen des Vermittlungshonorars unerheblich, ob ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, ob es sich um eine Voll- oder Teilzeittätigkeit handelt, oder ob das Arbeitsverhältnis später gekündigt wird. Die Regelung gilt sinngemäß bei Abschluss von Dienst- und sonstigen Beschäftigungsverträgen, zudem bei Praxispartnerschaften und Praxisübernahmen, wie auch bei einer Freien Mitarbeiterschaft. Für jeden Tag, an dem die vermittelte Person in der Praxis als Vertreter arbeitet, sind 100,- € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer fällig. Dieses Vertretungshonorar wird, für den Fall, dass der Vertretungsarzt später fest angestellt wird bzw. den Kassensitz übernimmt, auf die Vermittlungsprämie angerechnet, die für ihn in diesem Fall fällig wird und ist in der Gesamtsumme auf maximal die Höhe der Prämie begrenzt, die bei einer Vermittlung des Vertretungsarztes als angestellter Facharzt/Nachfolger/Partner fällig wird.
Vermittelt werden verschiedene Qualifikationsstufen und Verwendungen, die jeweils anfallenden Kosten für die Art der Vermittlung und die Art der späteren Verwendung des Kandidaten befinden sich in der Leistungs- und Preisübersicht. Die unterschiedlichen Vermittlungsprämien sind im jeweiligen Angebot aufgeführt. Als vermittelt gilt jene Qualifikation, welche am ersten Tag der vertraglich vereinbarten Tätigkeitsaufnahme vorliegt.
Als vermittelter Facharzt gilt, wer zum Startzeitpunkt der Zusammenarbeit bereits seine Facharztprüfung erfolgreich abgeschlossen hat oder die Facharztprüfung innerhalb der nächsten sechs Monate, nach Beginn der Tätigkeit bei Ihnen, absolvieren soll. Sofern die Facharztprüfung nicht binnen dieser sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit bestanden wird, kann der Auftraggeber den Differenzbetrag der Vermittlungsprämie von Facharzt und Weiterbildungsassistenten einfordern.
Falls der vermittelte Kandidat innerhalb der ersten sechs Monate nach Beginn seines Arbeitsvertrages Ihre Praxis dauerhaft verlässt, suchen wir für diese Stelle kostenfrei nach einem weiteren geeigneten Kandidaten und berechnen für eine eventuelle zweite Vermittlung als Nachbesetzung keine erneute Vermittlungsprämie. Die garantierte Nachbesetzungssuche greift auch, wenn die Stelle nicht angetreten wird. Die Höchstzahl an kostenfreien Nachbesetzungen ist dabei auf eine Nachbesetzung begrenzt. Außerdem ist die Nachbesetzungssuche an die Qualifikation der ersten Vermittlung und an den Standort der ursprünglichen Vermittlung gebunden. Um die kostenfreie Nachbesetzungssuche in Anspruch nehmen zu können, hat der Auftraggeber die Pflicht, die Talentzeit GmbH innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darüber in Kenntnis zu setzen und einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Das Risiko des Zugangs dieser Mitteilung trägt der Auftraggeber.
Wir garantieren Ihnen, dass wir, so lange wir am Markt aktiv sind, die Suche für Sie betreiben, bis wir den passenden Kandidaten für Sie gefunden haben. Der Vertrag endet, sobald wir Ihnen den oder die gewünschten Kandidaten vermittelt haben, Sie uns mitteilen, dass Sie die Stelle anderweitig besetzt haben oder Sie den Vertrag kündigen, was für Sie jederzeit schriftlich und ohne Kündigungsfristen möglich ist. Kommt es binnen zwölf Monaten nach Vertragsende zu einem Vertragsschluss zwischen Ihnen und einem von uns vorgestellten Kandidaten, so sind hierfür, auch nach Vertragsende, die jeweiligen Vermittlungsprämien aus der Leistungsübersicht fällig. Auch die Talentzeit GmbH hat das Recht den Vertrag jederzeit ohne Angaben von Gründen und ohne Kündigungsfrist schriftlich zu kündigen. Im Falle einer bestehenden Premium-Suche, zahlt die Talentzeit GmbH dem Auftraggeber die Fixkosten zurück, wenn es bis dato keine erfolgreiche Vermittlung gab. Die Rückzahlung der Fixkosten gilt ausschließlich für Kündigungen, die von der Talentzeit GmbH ausgehen.
Sie und die Talentzeit GmbH verpflichten sich, über sämtliche zur Verfügung gestellten Informationen Stillschweigen zu bewahren.
Ihnen ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des Kandidaten mit früheren oder aktuellen Arbeitgebern des Kandidaten Kontakt aufzunehmen. Daten über zu besetzende Positionen und über Bewerber werden nur erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Vermittlung erforderlich ist. Sie verpflichten sich, die Ihnen übermittelten Daten und Auskünfte nicht zweckentfremdet zu verwenden oder an Dritte weiterzuleiten. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.
Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird stets nur die maskuline oder die feminine Form verwendet; selbstredend beziehen wir uns dabei immer auf männliche, weibliche Personen sowie Personen eines anderen Geschlechts. Bitte beachten auch Sie die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des AGG.
Sie verpflichten sich, uns unaufgefordert eine Rückmeldung zu allen vorgestellten Kandidaten zu geben, uns zu informieren, wie der Austausch mit dem Kandidaten verlaufen ist und uns unaufgefordert zu informieren, sobald Sie mit einem vorgestellten Kandidaten einen Vertrag geschlossen haben. Wird uns eine Vermittlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss mitgeteilt, so behalten wir uns das Recht vor, 125% der Vermittlungsprämie in Rechnung zu stellen. Wird uns ein Vertragsabschluss vorsätzlich oder nicht binnen sechs Monaten mitgeteilt, so sind 200% der eigentlichen Vermittlungsprämie fällig.
Die von der Talentzeit GmbH zu einem Kandidaten gemachten Angaben beruhen auf den Auskünften und Informationen des Kandidaten bzw. von Dritten. Die Talentzeit GmbH ist zu Nachforschungen nicht verpflichtet, vielmehr trägt der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die Auswahlentscheidung und dadurch zustande kommende Verträge. Wir übermitteln die Angaben der oder des Kandidaten nach bestem Wissen. Eine Zusicherung von Eigenschaften oder eine Garantieerklärung ist damit jedoch ausdrücklich nicht verbunden.
Soweit Hauptleistungspflichten nicht betroffen sind, wird die Haftung für Sach- und Vermögenschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Der Gerichtsstand ist Bielefeld. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages oder seiner Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenfalls für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. Eine Berechtigung zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder zur Zurückbehaltung besteht nur, wenn die Ansprüche von der Gegenseite anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.